Indische Politik - Staatsbürgerschaft
Articles 5 to 11 unter Part II der Verfassung beschreiben die Staatsbürgerschaft.
Artikel 5 besagt, dass zu Beginn dieser Verfassung jede Person, die ihren Wohnsitz in Indien hat, und -
der in Indien geboren wurde; oder
beide Eltern wurden in Indien geboren; oder
der seit mindestens fünf Jahren unmittelbar vor diesem Beginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Indien hat,
soll ein indischer Staatsbürger sein.
Artikel 6 besagt, dass ungeachtet aller Bestimmungen in Artikel 5 eine Person, die aus dem jetzt in Pakistan eingeschlossenen Gebiet in das Hoheitsgebiet Indiens eingewandert ist, zu Beginn dieser Verfassung als Staatsbürger Indiens gilt.
Artikel 7 besagt, dass eine Person, die nach dem ersten März 1947 aus dem Hoheitsgebiet Indiens in das jetzt in Pakistan eingeschlossene Hoheitsgebiet ausgewandert ist, ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 nicht als Staatsbürger Indiens gilt.
Artikel 8 besagt, dass ungeachtet aller Bestimmungen in Artikel 5 jede Person, deren Eltern oder Großeltern in Indien geboren wurden, wie im Government of India Act von 1935 definiert, und die normalerweise in einem Land außerhalb Indiens wohnt im Sinne dieser Definition gilt als indischer Staatsbürger, wenn er vom diplomatischen oder konsularischen Vertreter Indiens in dem Land, in dem er sich derzeit befindet, als indischer Staatsbürger registriert wurde diplomatischer oder konsularischer Vertreter, ob vor oder nach dem Beginn dieser Verfassung, in der von der Regierung des indischen Dominion oder der indischen Regierung vorgeschriebenen Form und Weise.
Artikel 9 besagt, dass niemand gemäß Artikel 5 Staatsbürger Indiens sein oder gemäß Artikel 6 oder Artikel 8 als Staatsbürger Indiens gelten darf, wenn er freiwillig die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates erworben hat.
Artikel 10 besagt, dass jede Person, die nach einer der vorstehenden Bestimmungen dieses Teils Staatsbürger Indiens ist oder als Staatsbürger Indiens gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen eines Gesetzes, das vom Parlament erlassen werden kann, weiterhin Staatsbürger ist.
Artikel 11 besagt, dass nichts in den vorstehenden Bestimmungen dieses Teils von der Befugnis des Parlaments abweicht, Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb und die Beendigung der Staatsbürgerschaft und alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft zu treffen.