Prüfung - Prüfung von Partnerschaftsunternehmen
Zwar sieht das indische Partnerschaftsgesetz von 1932 keine obligatorische Prüfung vor, doch in der Praxis lassen die meisten Partnerunternehmen ihre Konten prüfen. Nach dem Income Tax Act von 1961 ist die Steuerprüfung einer Personengesellschaft obligatorisch, wenn der Umsatz / Bruttoeinnahmen im geschäftlichen Bereich Rupees One Crore und im Berufsfall 25 Rupien überschreitet. Es wird dringend empfohlen, dass jede Partnerschaftsfirma eine Prüfung ihrer Konten durchführt.
Die folgenden Punkte müssen von einem Wirtschaftsprüfer bei der Durchführung der Prüfung eines Partnerunternehmens berücksichtigt werden:
Die Vereinbarung zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmen ist sehr wichtig, da die Rechte und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers davon abhängen.
Er sollte jedem Partner des Unternehmens gleichermaßen gerecht sein, auch wenn seine Ernennung möglicherweise nur auf die Bemühungen eines einzelnen Partners zurückzuführen ist.
Ein Wirtschaftsprüfer kann manchmal auch zur Durchführung von Buchhaltungsarbeiten verpflichtet sein, daher sollte sein Arbeitsumfang schriftlich klar definiert werden, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.
Ein schriftlicher Bericht sollte am Ende vom Abschlussprüfer eingereicht werden.
Ein Abschlussprüfer sollte die Partnerschaftsurkunde sorgfältig lesen und alle wichtigen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes notieren:
Art des Geschäfts
Gewinnbeteiligungsquote
Kapitalzinsen und Zeichnungen
Kredite und Zeichnungen
Leihkraft des Partners
Gehalt und Vergütung
Kapital des Partners
Einschränkung der Rechte eines Partners
Grundlage für die Bewertung des Goodwills zum Zeitpunkt der Aufnahme, Pensionierung und des Todes eines Partners
Wichtige Bestimmungen des Indian Partnership Act, 1932
Ein Wirtschaftsprüfer sollte die folgende wichtige Bestimmung des indischen Partnerschaftsgesetzes von 1932 berücksichtigen, wenn die Urkunde in einer Partnerschaftsfirma schweigt:
Die Partner sind berechtigt, den Gewinn und Verlust des Unternehmens zu gleichen Teilen zu teilen.
Der Partner hat keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Der Partner hat nur Anspruch auf Zinsen in Höhe von 6% auf den von ihm zusätzlich zu seinem Kapitalanteil vorgezogenen Betrag.
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist zum Zeitpunkt der Auflösung eines Unternehmens in das Vermögen aufzunehmen.
Nach der Auflösung sind Verluste und Mängel zunächst aus dem Gewinn, dann aus dem Kapital und gegebenenfalls durch den Beitrag jedes Partners zur Gewinnbeteiligungsquote zu zahlen.
Jeder Partner hat die Befugnis impliziert, die Firma für Handlungen zu binden, die im normalen Geschäftsverlauf durchgeführt werden.
Kein Partner hat die stillschweigende Befugnis, einen Streit im Zusammenhang mit dem Geschäft einem Schiedsverfahren zu unterziehen, ein Bankkonto auf seinen persönlichen Namen im Namen des Unternehmens zu eröffnen, einen Anspruch zu kompromittieren, den das Unternehmen möglicherweise gegen Dritte hat, eine Klage im Namen des Unternehmens zurückzuziehen. ein unbewegliches Vermögen zu erwerben und im Namen einer Personengesellschaft eine Partnerschaft einzugehen.